Namensschutz

Namensschutz

Der Name „Regionalverband Deutscher Sinti & Roma Schwaben e.V.“; „Regionalverband Deutscher Sinti und Roma Schwaben e.V.“ sowie die Abkürzung „Regionalverband Schwaben“ sind geschützte Bezeichnungen unseres eingetragenen Vereins (eingetragen beim Vereinsregister, VR 201788, Amtsgericht Augsburg (Deutschland)).

Handelsregister VR 201788 AG A: Suchtext = Regionalverband Deutscher Sinti und Roma Schwaben e.V.

Jegliche Nutzung dieses Namens, der Abkürzung oder der mit unserem Verein eindeutig identifizierbaren Begriffe ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vereins ist unzulässig und kann zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, insbesondere:

  • Deutschland: § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Namensschutz
  • Österreich: § 43 ABGB – Schutz des Namens und der Identität
  • Europäische Union: Schutz über das EU-Markenrecht (UMV), das Wettbewerbsrecht sowie das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRCh)

Dies gilt insbesondere für Domains, Webpräsenzen, Social-Media-Konten, Veröffentlichungen und kommerzielle Nutzung, die den Vereinsnamen oder eindeutig mit dem Verein identifizierbare Begriffe verwenden.

Unzulässige Nutzung kann insbesondere vorliegen, wenn:

  1. Der Name oder die Abkürzung des Vereins ohne Berechtigung registriert oder wirtschaftlich verwertet wird,
  2. die Nutzung zu Verwechslungsgefahr oder zur Täuschung Dritter führt,
  3. Inhalte veröffentlicht werden, die den Verein falsch darstellen oder seinen Ruf beeinträchtigen.

Der Verein behält sich das Recht ausdrücklich vor, rechtliche Schritte zur Wahrung seiner Namensrechte und Identität einzuleiten, einschließlich der Forderung nach Rückübertragung von Domains oder der Unterlassung unzulässiger Nutzung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Entscheidungen

  • BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99 („ambiente.de“) sowie
  • BGH, Urt. v. 26.03.2003 – I ZR 296/00 („maxem.de“)

klar festgestellt, dass sowohl die Registrierung als auch die kommerzielle Nutzung eines fremden Namens als Domain eine unzulässige Namensanmaßung gemäß § 12 BGB darstellt, sofern keine Berechtigung vorliegt. Die bloße Tatsache, dass eine Domain zwischenzeitlich frei geworden war, begründet keinerlei Berechtigung für Dritte, sich diesen Namen anzueignen oder wirtschaftlich auszunutzen.

| „Die kommerzielle Nutzung des Namens, der Abkürzungen oder damit eindeutig identifizierbarer Begriffe unseres Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist ausdrücklich untersagt!